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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Ernst
Lang GmbH & Co.KG, St.-Kilian-Str.22, 96181 Rauhenbrach
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeines:
Die nachfolgenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des
Liefervertrages; sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
unserer Genehmigung. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen
die Besteller diese Lieferungsbedingungen ausdrücklich an.
Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen
im Widerspruch stehen sind für uns unverbindlich, auch wenn
sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
Angebot:
Unsere Angebote sind bezüglich der Preise, Mengen, Lieferfristen
und der Liefermöglichkeit freibleibend. Soweit Angebote mündlich,
telefonisch oder per Fax erteilt werden, müssen sie, um bindend
zu sein, schriftlich von uns bestätigt werden, dasselbe gilt
von Verkäufern.
Die
Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart in Euro + MWSt, ausschließlich Verpackung, ab Werk.
Preisänderungen infolge Verteuerung von Material und Kostensteigerung
bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zur Berechnung gelangen unsere
am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Verpackung
wird selbstkostend in Rechnung gestellt.
Versand
erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers auf dem nach unserem Ermessen
günstigsten Wege, wenn besondere Versandvorschriften nicht
gegeben sind.
Menge:
Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis
zu ca. 10% der bestellten oder bestätigten Menge zulässig.
Lieferzeit:
Vereinbarte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die
richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
Kommen wir in Lieferverzug und ist eine vom Käufer zu setzende
angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen, so hat der Käufer
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
unverzüglich und schriftlich nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist
zu erklären. Wird die Lieferung durch Umstände, die wir
nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Vorlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabfindbare
schwerwiegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen
Nachlieferungsfrist.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Die
Zahlung unserer Rechnungsbeträge hat zu erfolgen:
Lohnarbeiten (Diensleistungen) sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug
zur Zahlung fällig. Warenlieferungen innerhalb 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich
2% Skonto.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen.
Die Auslagen für Diskont und sonstige Spesen werden in Anrechnung
gebracht und sind sofort zu erstatten. Lieferung an uns unbekannte
Besteller erfolgt nur gegen Nachnahme oder bei vorheriger Einsendung
des Betrages.
Zahlungen werden immer auf die ältesten offenstehenden Forderungen
angerechnet, auch wenn die Zahlung ausdrücklich für Begleichung
einer späteren Forderung vorgesehen ist.
Für den Fall, dass der Käufer den Vertrag nicht erfüllt,
sind wir berechtigt, wegen des entgangenen Gewinns und / oder der
Bearbeitungs- und Verwaltungskosten einen pauschalierten Schadenersatz
vom Käufer in Höhe von 25% des Nettowarenwertes zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Schadens bleibt
vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% ab Fälligkeit
über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Rabatte und sonstige
Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt,
dass alle unsere Ansprüche vereinbarungsgemäß erfüllt
werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt,
etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen
zu widerrufen.
Nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer sind wir berechtigt,
unsere Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einzustellen.
Gerät
der Käufer in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt,
die geeignet ist, unsere Zahlungsansprüche zu gefährden,
so können Rabatte und sonstige Vergünstigungen widerrufen
werden. In einem solchen Fall können wir noch offenstehende
Leistungen verweigern bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung
erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer
gesetzlicher Möglichkeiten. Weigert sich der Käufer oder
lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Qualitätsgewährleistung:
Die Erzeugnisse werden im Rahmen unserer werksseitigen Gegebenheiten
mit größtmöglicher Sorgfalt hergestellt. Geringfügige
Änderungen oder Farbabweichungen, bedingt durch andere Beschaffenheit
von Rohprodukten usw., bleiben vorbehalten.
Die Lieferung aller Artikel erfolgt hinsichtlich der Beschaffenheit
und Farbe des verarbeiteten Holzes und der Sauberkeit der Ausführung
einer guten Durchschnittsortierung. Besondere Ansprüche an
die Hell- oder Einfarbigkeit des Holzes, seine Trockenheit, der
Güte des Schliffes und die Genauigkeit der Ausführung
müssen in den Bestellungen stets benannt werden und be-dingen
entsprechende Aufschläge.
Mängelrügen
sind nach Handelsrecht unverzüglich zu erklären, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware. Soweit Mängel
von uns zu vertreten sind, schulden wir unter Ausschluss aller weitergehenden
Ansprüche nach unserer Wahl Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Erfolgt
vor der Mängelrüge eine Verarbeitung oder ein Weiterverkauf,
gilt die Sendung als handelsüblich angenommen und jede Beanstandung
ist ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden nicht von der
Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen. Aufrechnung ist nicht
zulässig. Bei anerkannten Mängeln wird die Ware zurückgenommen,
soweit möglich nachgebessert, Ersatz geliefert oder der Warenwert
erstattet. Alle weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz,
Ansprüche Dritter, Frachtkosten, Verzugsfolgen usw. können
nicht gegen uns geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber
dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, gleich aus welchen
Lieferungen und Leistungen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
Im Fall von Scheck-Wechselzahlungen bleibt der Eigentumsvorbehalt
so lange bestehen, bis die gegebenen Schecks oder / und Wechsel
vollständig eingelöst sind.
Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch
ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)eigentum
des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert zuzüglich 10%) auf uns übergeht. Der Besteller
verwahrt unser (Mit-)eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Wir als
Hersteller verpflichten uns, dem Besteller das Recht einzuräumen,
die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn deren realisierbarer
Wert 10% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt
der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung
beschränkt sich auf den Teil der dem Besteller zustehenden
Forderung, der dem um 10% erhöhten Rechnungswert unserer Ware
entspricht. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die
an uns abge-tretenen Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen.
Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen
legen und uns die er-forderlichen Auskünfte und Unterlagen
geben.
Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere
Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt, - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet
– kein Rücktritt vom Vertrage vor.
Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse
gehörenden oder sich in ihr befindlichen, von uns gelieferten,
auch bereits vom Käufer bezahlten Waren bis zur Erfüllung
unserer sämtlichen Forderungen. Stellt der Käufer seine
Zahlung ein, bevor er die von uns gelieferten Waren bezahlt hat,
steht uns nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern,
bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferung
und
Zahlung einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten
ist Hassfurt.
Ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hassfurt,
sofern der Besteller ebenfalls Vollkaufmann ist.
Wir
sind, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, berechtigt
das danach örtlich zuständige Amts- oder Landgericht anzurufen.
Nebenabreden:
Vereinbarungen, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen,
bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Mit Auftragserteilung
gelten unsere Bedingungen für den Käufer als angenommen.
Gegenteilige Vorschriften des Käufers sind nur für uns
bindend, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt
werden.
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